Wann liegt ein Räuberischer Diebstahl gem. § 252 StGB vor?
Voraussetzung ist zunächst, dass der Täter bei einem Diebstahl (in all seinen Erscheinungsformen/auch Raub) auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet.
Bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen ist der Täter, wenn er in unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Nähe zur Vortat, also zum Diebstahl, wahrgenommen wird. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Täter sich bereits mit dem Diebesgut aus dem Laden begeben hat und erst im Außenbereich durch einen Ladendetektiv angesprochen wird.
Nötigungsmittel sind die Anwendung von Gewalt, also körperlichen Zwanges oder die Drohung mit einem empfindlichen Übel. Die Drohung meint das In-Aussicht-Stellen eines empfindlichen Übels, auf dessen Verwirklichung der Täter Einfluss zu haben vorgibt.
In subjektiver Hinsicht muss der Täter, neben dem allgemeinen Vorsatz, in Beuteerhaltungsabsicht handeln. Daher ist wegen Räuberischen Diebstahls nicht strafbar, wer die Nötigungsmittel – allein – zur Flucht einsetzt, aber die Beute am Tatort bewusst zurücklässt.
Der räuberische Diebstahl wird, gleich einem Raub, nicht unter einem Jahr bestraft. Es handelt sich um ein Verbrechen.
Wird Ihnen der Vorwurf eines Räuberischen Diebstahls gemacht, kontaktieren sie mich und besprechen Sie mit mir das weitere Vorgehen.
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