Statt Anklage zu erheben, kann die Staatsanwaltschaft in geeigneten Fällen den Erlass eines Strafbefehles beantragen. Dieses Verfahren hat für den Angeklagten gewisse Vorteile, kann jedoch auch von Nachteil sein. Ob und ggf. wie man auf den Erlass eines Strafbefehls reagieren sollte, ist daher ganz vom Einzelfall abhängig.
Was ist eigentlich ein Strafbefehl?
Kurz gesagt ist ein Strafbefehl letztlich nichts anderes als ein „Urteil“ ohne Hauptverhandlung, wobei der Begriff des „Urteils“ hier nicht im wörtlichen Sinne zu verstehen ist. Denn das Strafbefehlsverfahren erlaubt gerade eine Straffestsetzung ohne Hauptverhandlung und ohne Urteil. Von seinen Konsequenzen kommt der Strafbefehl dem Urteil jedoch zumindest sehr nahe, so dass der Vergleich naheliegt.
In welchen Fällen kann ein Strafbefehl erlassen werden?
Ein Strafbefehl kann nur dann erlassen werden, wenn es sich um ein Verfahren amtsgerichtlicher Zuständigkeit handelt, Gegenstand des Verfahrens ein Vergehen ist und hinreichender Tatverdacht vorliegt. Vergehen sind rechtswidrige Taten, die – anders als Verbrechen – im Mindestmaß nicht mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind. Vergehen sind zB. Diebstahl, Beleidigung oder (einfache) Körperverletzung. Verbrechen, wie zB. Raub können niemals im Wege des Strafbefehlsverfahrens erledigt werden. Hinreichender Tatverdacht liegt vor, wenn nach Aktenlage bei Abschluss der Ermittlungen eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Entscheidet sich der Richter für den Erlass eines Strafbefehls, muss er – anders als bei einem Urteil – gerade nicht von der Schuld des Täters überzeugt sein. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass eine Hauptverhandlung, aus deren Inbegriff sich der Richter seine Überzeugung von der Schuld oder Unschuld bildet, im Strafbefehlsverfahren gerade nicht stattfindet.
Welche Rechtsfolgen dürfen im Wege des Strafbefehls festgesetzt werden?
Welche Vorteile bietet das Strafbefehlsverfahren?
Der Hauptvorteil liegt auf der Hand – dem Betroffenen wird die Durchführung einer öffentlichen Hauptverhandlung erspart. Dieser Umstand spricht für sich, wenn man bedenkt, dass die Teilnahme an der Hauptverhandlung mit erheblichen (psychischen) Belastungen für den Angeklagten einhergeht. Der Verzicht auf die Hauptverhandlung ermöglicht es in vielen Fällen auch, dass die Vorwürfe nicht an die Öffentlichkeit gelangen. Auch die Kosten halten sich in einem überschaubaren Rahmen, wenn auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichtet wird.
Der Nachteil des Strafbefehls ist, dass dieser genauso wie ein rechtskräftiges Urteil ins Bundeszentralregister und ggf. ins Führungszeugnis eingetragen wird.
Muss man einen Strafbefehl einfach so hinnehmen?
Nein, natürlich muss man einen Strafbefehl nicht in jedem Fall hinnehmen. Gegen den Strafbefehl steht dem Betroffenen der Einspruch zur Verfügung, der fristgerecht eingelegt werden muss.
Wie geht es weiter, nachdem Einspruch eingelegt wurde?
Nach einem rechtzeitigen und zulässigen Einspruch wird ein Termin zur Hauptverhandlung anberaumt. Der Strafbefehl wird dann als Anklage der Staatsanwaltschaft behandelt und es findet eine ganz normale Hauptverhandlung statt. Wichtig zu erwähnen ist, dass das Gericht jetzt nicht mehr an die im Strafbefehl festgesetzte Rechtsfolge gebunden ist. In vielen Fällen kann das bedeuten, dass die Strafe letztlich geringer ausfällt, möglich ist jedoch auch, dass das Gericht eine andere bzw. höhere Strafe im Urteil festsetzt. Über dieses Risiko sollte man sich im Klaren sein.
Auf Grund dieses Risikos aber auch auf Grund der Tatsache, dass auch eine bedeutend geringere Strafe, eine Einstellung des Verfahrens bis hin zu einem Freispruch erzielt werden kann, empfiehlt es sich – spätestens jetzt – einen Verteidiger hinzuzuziehen.
Sollte ihnen ein Strafbefehl zugestellt worden sein, sollten sie sich daher schnellstmöglich an einen Verteidiger wenden und die Risiken, aber insbesondere auch die Möglichkeiten, die ein Einspruch mit sich bringt, mit diesem durchgehen.
Stellen Sie sich der ggf. folgenden Hauptverhandlung nicht allein, sondern holen Sie sich einen Strafverteidiger an Ihre Seite, der für die erforderliche Waffengleichheit sorgen wird.
Kontaktieren Sie mich zu diesem Zwecke und besprechen Sie mit mir das weitere Vorgehen.
Rechtsanwältin und Strafverteidigerin Lina Anna Schuster vertritt Sie u.a. bei:
In Fällen der notwendigen Verteidigung werde ich auch als Pflichtverteidigerin für Sie tätig.
Sollten Sie selber Opfer einer Straftat geworden sein, vertrete ich Sie gerne im Rahmen der Nebenklage.
Als Strafverteidigerin und Pflichtverteidigerin für Sie tätig im gesamten Ruhrgebiet, insbesondere in den Städten Essen, Bochum, Bottrop, Dortmund, Duisburg, Gelsenkirchen, Gladbeck, Hattingen, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen, aber auch darüber hinaus, zB. in den Städten Bonn, Düsseldorf, Kleve, Köln, Münster, Wuppertal u.a.